vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3 S. 2). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Einschränkung auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielt hätte. Jedoch darf entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6) nicht einfach unbesehen auf das im letzten Jahr vor dem Unfall erzielte Einkommen abgestützt werden. Aufgrund der Schwankungen ist auf den während einer längeren Zeit erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2022 vom 8. November 2022 E. 4.3).