Dabei stützte sie sich auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wonach dieser einen Grundlohn von Fr. 26.40 pro Stunde zuzüglich Ferienund Feiertagsentschädigung von 14.47 % sowie einen Zuschlag für den 13. Monatslohn von 8.33% bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 2'112 Sollstunden im Jahr erzielte (vgl. VB 204 S. 2). Dem Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass dieser seit Beginn seiner Anstellung im Jahr 2016 jeweils ein höheres Einkommen erzielt hat (in den Jahren 2016 bis 2020 zwischen Fr. 65'643.00 und Fr. 70'393.00; vgl. Beschwerdebeilage [