6.3.3. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid davon aus, das mutmassliche Valideneinkommen des Beschwerdeführers betrage Fr. 60'945.60 für das Jahr 2023 (VB 247 S. 8). Dabei stützte sie sich auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, wonach dieser einen Grundlohn von Fr. 26.40 pro Stunde zuzüglich Ferienund Feiertagsentschädigung von 14.47 % sowie einen Zuschlag für den 13. Monatslohn von 8.33% bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 2'112 Sollstunden im Jahr erzielte (vgl. VB 204 S. 2).