Geleistete Überstunden dürfen bei der Bemessung des Valideneinkommens berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären, was bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen dann anzunehmen ist, wenn in der Vergangenheit bereits regelmässig solche geleistet wurden. Dabei ist der Durchschnittswert vergangener Jahre zu berücksichtigen und es darf keineswegs unbesehen auf den in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfallereignis erzielten Verdienst abgestellt werden - 10 - (Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2 mit Hinweisen; 9C_824/2011 vom 10. Februar 2012 E. 3.3).