6.3.2. Beim zuletzt erzielten Einkommen ist grundsätzlich von demjenigen auszugehen, für welches eine AHV-Pflicht besteht (UELI KIESER, a.a.O., N. 51 zu Art. 16 ATSG). Geleistete Überstunden dürfen bei der Bemessung des Valideneinkommens berücksichtigt werden, soweit sie auch für die Zukunft zu erwarten gewesen wären, was bei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen dann anzunehmen ist, wenn in der Vergangenheit bereits regelmässig solche geleistet wurden.