Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es sei auf die jetzige Situation abzustellen und nicht auf ein theoretisch allenfalls mögliches Resultat einer weiteren Behandlung, womit sich bestätigt, dass er (zumindest aktuell) keine operative Behandlung vorzunehmen gedenkt (Eingabe vom 30. April 2024 S. 6). Folglich ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr, eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung des Belastungsprofils (vgl. E. 3. hiervor) jedoch in einem vollen Pensum ohne weitere Einschränkungen zumutbar ist.