_ entnommen werden, der wiederholt ausführte, dass bei ausbleibender Beschwerdeverbesserung eine operative Therapie als Alternative gesehen werde (VB 234 S. 3, 244 S. 3, 256 S. 3), wobei Restbeschwerden mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wären (VB 234 S. 3). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, es sei auf die jetzige Situation abzustellen und nicht auf ein theoretisch allenfalls mögliches Resultat einer weiteren Behandlung, womit sich bestätigt, dass er (zumindest aktuell) keine operative Behandlung vorzunehmen gedenkt (Eingabe vom 30. April 2024 S. 6).