Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin ferner berechtigt, den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung per 31. Januar 2023 abzuschliessen. So ergibt sich aus den Beurteilungen von med. pract. B._____ zweifelsfrei, dass von der Fortsetzung der ärztlichen (konservativen) Behandlung über diesen Zeitpunkt hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte.