5.6. Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den medizinischen Akten Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilungen von med. pract. B._____ erwecken könnten. Die besagten Beurteilungen erfüllen demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an beweis- -8-