_, sondern von der Administration. Da im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung die Schmerzen sowohl im Befund als auch bei der Diagnosestellung berücksichtigt wurden, kann der Beschwerdeführer aus der nicht korrekten Formulierung im Einspracheentscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5.5. Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung des Sachverhalts durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vgl. Replik S. 4 ff.) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese bereits deshalb unbehelflich ist, weil er als medizinischer Laie hierfür nicht befähigt ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2; 9C_614/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.1).