die diagnostizierten chronischen Schmerzen am rechten Sprunggelenk des Beschwerdeführers (VB 187 S. 1). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die geklagten Schmerzen nicht objektiviert werden könnten (Beschwerde S. 5), ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung ausgeführt hat, dass es zutreffe, dass der Arztbericht von Prof. Dr. D._____ im Einspracheentscheid falsch wiedergebeben worden sei, allerdings nicht von med. pract. B._____, sondern von der Administration.