5.3. In seiner Aktenbeurteilung vom 18. März 2024 führte med. pract. B._____ aus, die klinischen Befunde, welche von Dr. med. C._____ in dessen Berichten vom 13. Juni 2023, 10. November 2023 und 23. Januar 2024 erhoben worden seien, seien aus unfallchirurgischer Sicht praktisch identisch mit denjenigen, welche er in der ärztlichen Untersuchung vom 11. Oktober 2022 ebenfalls erhoben habe. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte und der erneuten kernspintomografischen Diagnostik vom 13. Juni 2023 sei festzustellen, dass sich aktuell beim Beschwerdeführer nur eine minimale Verschlechterung der Arthrose im distalen Tibiofibulargelenk rechts zeige.