C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Juni 2023 sowie vom 10. November 2023 auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 4 f.). Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon ausgegangen, die geklagten Schmerzen könnten nicht objektiviert werden (Beschwerde S. 5). Des Weiteren könne der im Beschwerdeverfahren eingeholten Aktenbeurteilung von med. pract. B._____ vom 18. März 2024 (VB 265) nicht gefolgt werden, da es sich zum einen nur um eine Aktenbeurteilung handle und zum anderen die Verschlechterung der OSG-Beweglichkeit nicht berücksichtigt worden sei (Replik S. 3 ff.).