5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der Bericht über die versicherungsärztliche Abschlussuntersuchung, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid gestützt habe, sei nicht in Auseinandersetzung mit sämtlichen medizinischen Akten erstattet worden, da sich der Versicherungsarzt nicht mit den nach der Verfügung vom 6. Dezember 2022 eingegangenen Berichten von Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 13. Juni 2023 sowie vom 10. November 2023 auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 4 f.).