4.4. Die Beurteilung des Versicherungsmediziners med. pract B._____ wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 4.1. hiervor) gerecht. Die Einschätzung erfolgte in Kenntnis der Vorakten (VB 186 S. 1 ff.), beruht auf eigenen Untersuchungen der geklagten Beschwerden (VB 186 S. 4 f.) und erging in Auseinandersetzung mit den erhobenen Befunden und Vorakten (VB 186 S. 5 f.). Seine Begründung der Arbeitsfähigkeit ist schlüssig und nachvollziehbar erhoben (VB 186 S. 6). Somit kommt der Beurteilung grundsätzlich Beweiswert zu.