In einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Laufen auf unebenem Gelände, mit seltenem Treppensteigen, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien sei aktuell und künftig eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne weitere Einschränkungen gegeben (VB 186 S. 6). Zudem führte er aus, dem Beschwerdeführer stehe bei beginnender bis mässiger OSG-Arthrose rechts sowie mässiger Arthrose des distalen Tibiofibulargelenks anhand der SUVA-Tabelle 5.2 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % zu (VB 187) .