Von weiteren Behandlungen sei aktuell nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung zu erwarten. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bauarbeiter sei für den Beschwerdeführer nicht mehr geeignet. In einer angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne Laufen auf unebenem Gelände, mit seltenem Treppensteigen, ohne Arbeiten in Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien sei aktuell und künftig eine ganztägige Arbeitsfähigkeit ohne weitere Einschränkungen gegeben (VB 186 S. 6).