3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, vom 11. Oktober 2022. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer persönlich und stellte folgende Diagnose (VB 186 S. 5): -4- "Chronische Schmerzen des rechten Sprunggelenkes bei mässiger Arthrose im distalen Tibiofibulargelenk rechts und leichte Arthrose des OSG rechts (…)"