Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 247) den Fall zu Recht per 31. Januar 2023 abgeschlossen, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung in Höhe von (lediglich) Fr. 22'230.00 zugesprochen und des Weiteren einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.