2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. 2.3. Mit Replik vom 30. April 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den neu von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten und hielt an seinen Anträgen fest. 2.4. Mit Duplik vom 15. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Antrag fest. -3-