Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Gestützt auf eine versicherungsmedizinische Untersuchung vom 11. Oktober 2022 stellte die Beschwerdegegnerin in der Folge ihre vorübergehenden Leistungen mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 ein. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 verwies sie auf den Fallabschluss gemäss Schreiben vom 18. Oktober 2022, verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 22'230.00 gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu.