Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zur prozessualen Revision oder Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Februar 2021 nicht Stellung nahm, kann ihr entgegen dem Beschwerdeführer sodann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorgeworfen werden. Der vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer im Einwand vom 4. Dezember 2023 (einzige) gestellte Antrag "[e]s sei auf den Vorbescheid vom 07.11.2023 zurückzukommen und dem Versicherten eine volle Rente ab dem 21.01.2020 auszurichten“ (VB 105 S. 2), lässt sich nämlich - auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen im Einwand - nicht als Gesuch um Wiedererwägung bzw. prozessuale Revision der im