In der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 setzte sich die Beschwerdegegnerin mit der Frage auseinander, ob von einer anspruchserheblichen Änderung des Sachverhalts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG auszugehen ist und verneinte dies (VB 107). Die prozessuale Revision oder die Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom 23. Februar 2021 (VB 77) wurde in der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 (VB 107) nicht behandelt. Somit fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand, womit darauf nicht einzutreten ist.