6. Soweit der Beschwerdeführer des Weiteren die Rechtmässigkeit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 23. Februar 2021 (VB 77) in Frage stellt (vgl. Beschwerde S. 3 f., 7 ff.), ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist