Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ ist damit davon auszugehen, dass im Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 23. Februar 2021 (VB 77) und der angefochtenen Verfügung vom 16. Januar 2024 (VB 107) überwiegend wahrscheinlich keine anspruchsrelevante Veränderung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers stattgefunden hat (vgl. E. 3.2. hiervor). Die Verfügung vom 16. Januar 2024 (VB 107) ist damit zu bestätigen.