Am 16. März 2022 führte Dr. med. D._____ aus, der Zeitpunkt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit lasse sich auf Ende 2020 bzw. Beginn 2021 einkreisen (vgl. E. 5.2.1. hiervor). Damit ging Dr. med. D._____, wenn überhaupt, von einer kurzzeitigen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und danach wiederum von der bereits in seinen früheren, dem Gutachter Dr. med. B._____ vorgelegenen Berichten eingeschätzten 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus.