In seinem Bericht vom 11. Februar 2023 hielt Dr. med. D._____ dazu ebenfalls fest, es sei vom 31. Oktober 2018 bis am 30. September 2020 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, vom 1. Oktober 2020 von einer 20%igen Arbeitsfähigkeit und ab dem 31. Mai 2022 wieder von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (VB 93 S. 6). Am 16. März 2022 führte Dr. med. D._____ aus, der Zeitpunkt der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit lasse sich auf Ende 2020 bzw. Beginn 2021 einkreisen (vgl. E. 5.2.1. hiervor).