5.2.2. Am 3. November 2022 hielt Dr. med. D._____ fest, im Verlauf habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert und am 31. Mai 2022 habe eine relevante Störung diagnostiziert werden können, so dass eine Neuaufnahme des Verfahrens gerechtfertigt sei (VB 83 S. 3). Als Diagnose stellte er eine mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und führte aus, dementsprechend habe sich der Gesundheitszustand gegenüber der Beurteilung von Dr. med. B._____ klar relevant verändert. In diesem Zustandsbild sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig (VB 83 S. 4).