Fragen zum Leidensdruck und zur Schwere der Erkrankung aufwerfe. Die weiteren von Dr. med. D._____ angeführten Diagnosen seien bereits im Gutachten von Dr. med. B._____ berücksichtigt und als nicht relevant beurteilt worden (VB 100 S. 3). Aus Sicht des RAD seien Probleme bei der Eingliederung bis heute überwiegend wahrscheinlich und wesentlich nicht durch ein IV-relevantes psychisches Störungsbild mit überdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründet, welches sich überdies losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren entwickelt hätte.