In der ergänzenden Stellungnahme vom 13. Januar 2021 hielt Dr. med. B._____ fest, dass es sich bei den neu ins Recht gelegten Sachverhaltsdarstellungen der Rechtsvertretung vom 20. November 2020 (VB 72 S. 1 f.) und der Behandlungsstelle vom 27. Oktober 2020 (VB 72 S. 3 f.) um eine andere Einschätzung des medizinischen Sachverhalts handle, der im Gutachten vom 17. September 2020 von ihm bereits beurteilt worden sei. Aber auch bei inhaltlicher Prüfung der neu vorgelegten Sachverhaltsdarstellungen könnten diese aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht überzeugen (VB 74 S. 7).