__ aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass seit dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung beim Beschwerdeführer aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine IV-relevante psychiatrische Gesundheitsstörung plausibilisiert werden könne, die sich losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbstständigt hätte und die die berufliche Leistungsfähigkeit überdauernd und höhergradig einschränken würde. Zum Begutachtungszeitpunkt vom 11. September 2020 sei mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine IV-rele- vante Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet festzustellen, die