In seinem Gutachten vom 17. September 2020 führte Dr. med. B._____ aus, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass seit dem Referenzzeitpunkt der IV-Anmeldung beim Beschwerdeführer aus rein versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht keine IV-relevante psychiatrische Gesundheitsstörung plausibilisiert werden könne, die sich losgelöst von psychosozialen Belastungsfaktoren verselbstständigt hätte und die die berufliche Leistungsfähigkeit überdauernd und höhergradig einschränken würde.