Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Vorab ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 5.) festzuhalten, dass Art. 61 lit. a ATSG ein rasches Verfahren vorsieht, woraus sich kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel ergibt. Auch vor dem Hintergrund des Replikrechts (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197; 133 I 100 E. 4.5 S. 103 f.) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht zwingend.