5. Es sei dem Beschwerdeführer die vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren und ihm eine entsprechende Nachfrist zur Begründung anzusetzen; jedenfalls sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Mai 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und zu seinem unentgeltlichen Vertreter lic. iur. Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Zürich, ernannt.