_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, vom 17. September 2020). Nach dem Einholen einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme und Rücksprache mit dem RAD wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 23. Februar 2021 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.