4.6. Zusammengefasst sind höchstens zwei der Adäquanzkriterien in nicht ausgeprägter Form erfüllt. Der adäquate Kausalzusammenhang ist folglich zu verneinen. Somit besteht zwischen dem Unfall vom 29. Juni 2022 und den über den 7. Juli 2023 hinaus noch geklagten Beschwerden kein für einen (weiteren) Leistungsanspruch rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht ihre vorübergehenden Leistungen unter Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auf dieses Datum hin eingestellt. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).