Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen wäre in auffallender Weise erfüllt. Gleiches gilt für das Kriterium der erheblichen Beschwerden, zumal den (medizinischen) Akten keine auffallend weitrechenden Beeinträchtigungen im Lebensalltag zu entnehmen sind (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2016 vom 4. November 2016 E. 9 mit Hinweis auf BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) und solche vom Beschwerdeführer auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht werden.