4.5.5. Die Kriterien der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen und der erheblichen Beschwerden brauchen nicht mehr vertieft geprüft zu werden. Aus den Akten ergeben sich jedenfalls keine entsprechenden ernsthaften Anstrengungen des Beschwerdeführers im Sinne eines konkret erkennbaren Willens, sich durch aktive Mitwirkung schnellstmöglich wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Dies vermag die Annahme nicht zu rechtfertigen, das Kriterium der erheblichen - 15 -