Vorliegend ist den Akten nichts zu entnehmen, was auf besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls hindeuten würde. So wurde der Beschwerdeführer weder aus dem Fahrzeug geschleudert, noch wurde er im Unfallfahrzeug eingeklemmt. Im Gegenteil konnten der Beschwerdeführer und seine Beifahrerin das Unfallfahrzeug selbständig verlassen. Der Unfall ereignete sich ferner auf einer Hauptstrasse (und nicht etwa auf einer Autobahn und auch nicht in einem Tunnel) am Tag bei normalen Strassen- und Witterungsverhältnissen (vgl. den Polizeirapport vom 23. September 2022 in VB 61, S. 4) und erschöpfte sich in einer einzigen Kollision.