liegend insbesondere mit Blick auf das einen vergleichbaren Sachverhalt betreffende Urteil des Bundesgerichts 8C_996/2010 vom 14. März 2011 von einem eigentlich mittelschweren Unfall auszugehen, fehlt es doch an sonstigen eine zusätzliche respektive erhöhte Krafteinwirkung begründenden Besonderheiten. Daran vermögen auch die Ausführungen des Sohns des Beschwerdeführers in der E-Mail vom 5. April 2024 und die von diesem nach dem Unfall gemachten Fotos des Autos des Beschwerdeführers (vgl. Beilagen zur Eingabe vom 5. April 2024) nichts zu ändern.