VB 259]) besteht, denn so oder anders ist nach dem Dargelegten betreffend die vom Beschwerdeführer über den 7. Juli 2023 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (soweit diese denn in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erlittenen Verkehrsunfall standen bzw. stehen) eine Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. vorne E. 2.3.1.). Nach welcher Praxis diese zu erfolgen hat, kann dabei ebenfalls offen bleiben, denn auch die für den Beschwerdeführer günstigere Schleudertrauma-Praxis führt zur Verneinung der Adäquanz, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. zu diesem Vorgehen statt vieler Urteile des Bundesgerichts 8C_296/