nachfolgender Begründung letztlich offen bleiben, ob eine psychisch bedingte Einschränkung des Gesundheitszustands (vgl. hierzu die Arztzeugnisse der behandelnden Psychiaterin Dr. med. N._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. April [VB 120], 31. Mai [VB 129], 25. Oktober [VB 163] und 28. November 2023 [VB 259]) besteht, denn so oder anders ist nach dem Dargelegten betreffend die vom Beschwerdeführer über den 7. Juli 2023 hinaus geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (soweit diese denn in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum erlittenen Verkehrsunfall standen bzw. stehen) eine Adäquanzprüfung vorzunehmen (vgl. vorne E. 2.3.1.).