], sowie der Klinik L._____ vom 28. Oktober 2022 in VB 50) keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten war (vgl. diesbezüglich auch den Bericht der behandelnden Ärztin Dr. med. M._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 17. März 2023 in VB 91, S. 1), womit die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den 7. Juli 2023 hin den Fallabschluss vorgenommen hat (vgl. vorne E. 2.3.5.). Zum anderen ist anzunehmen, dass keine organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen (vgl. dazu vorne E. 2.3.2. f.) mehr bestanden. Bei diesem Ergebnis kann mit - 10 -