Die Beurteilungen von Dr. med. D._____, wonach spätestens nach drei Monaten keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalls mehr vorgelegen hätten, und von Dr. med. E._____, wonach der beidseitige Tinnitus nicht auf den Unfall vom 29. Juni 2022 zurückzuführen sei, sind ferner mit den weiteren medizinischen Akten ohne Weiteres vereinbar. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich beim Unfall vom 29. Juni 2022 ein Schädel-Hirn-Trauma zugezogen zu haben, ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer war nach dem Unfall -9-