Die Stellungnahmen von Dr. med. D._____ vom 19. Mai 2023 sowie von Dr. med. E._____ vom 27. Juni und vom 8. September 2023 sind zudem umfassend, berücksichtigen die massgebenden Beschwerden sowie Vorakten und sind in ihrer Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sowie der Einschätzung betreffend die Bedeutung des Unfalls vom 29. Juni 2022 für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden einleuchtend begründet (vgl. dazu vorne E. 2.4.1.). Die Beurteilungen von Dr. med. D._____, wonach spätestens nach drei Monaten keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalls mehr vorgelegen hätten, und von Dr. med.