Der Beschwerdeführer konnte sein Fahrzeug selbständig verlassen und in der Folge seiner Beifahrerin beim Aussteigen helfen, ehe er schliesslich von der aufgebotenen Ambulanz – bei vollem Bewusstsein – zur Kontrolle ins Kantonsspital C._____ gebracht wurde. Dort wurden eine Schädelkontusion beziehungsweise eine Commotio cerebri sowie eine Schürfwunde am linken Unterarm diagnostiziert (vgl. zum Ganzen den Polizeirapport vom 23. September 2022 in VB 61, S. 4 ff., die Angaben des Beschwerdeführers vom 23. August 2022 in VB 12, sowie den Bericht der erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals C.___