Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2024 hinsichtlich des Unfalls vom 29. Juni 2022 zu Recht die vorübergehenden Versicherungsleistungen per 7. Juli 2023 eingestellt und einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung verneint hat.