Da die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden mit keinem objektivierbaren organischen Korrelat erklärbar seien und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden, sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es bestünden weiterhin unfallbedingte gesundheitliche Einschränkungen, für die der fragliche Unfall natürlich- und adäquatkausale Ursache sei. Bei richtiger Betrachtung bestehe daher auch über den 7. Juli 2023 hinaus Anspruch auf Leistungen.