vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juli 2023 in VB 142) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich des Unfalls vom 29. Juni 2022 im Wesentlichen (sinngemäss) davon aus, von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung sei keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mehr zu erwarten, weshalb die vorübergehenden Leistungen per 7. Juli 2023 einzustellen seien. Da die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden mit keinem objektivierbaren organischen Korrelat erklärbar seien und in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stünden, sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu verneinen.