"1. Der Einspracheentscheid vom 23.01.2024 sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auch über den 07.07.2023 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei die Sache zur ordnungsgemässen Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 25. März 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.